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Hat in der Steuer Pendlerpauschale noch Berechtigung?
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Ich hoffe, ich kann hier wirkliche Antworten finden. Denn derzeit suche ich nach einer Antwort auf die Frage, ob bei der Steuer Pendlerpauschale noch Bedeutung hat oder nicht. In den vergangenen Wochen und Monaten waren immer wieder gegensätzliche Meinungen zu hören, erst war die Pendlerpauschale nahezu abgeschafft, dann das Ganze wieder aufgehoben worden. Aufgrund der irreführenden Berichterstattung in den Medien bin auch ich mir nun nicht mehr sicher, wie sich das Ganze in Wirklichkeit verhält.
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Als erstes muss ich in dem Punkt recht geben, dass die Pendlerpauschale in den letzten Monaten wirklich für einige Verwirrung gesorgt hat. Doch die Entscheidung ist gefallen. Zum 01.01.2007 wurde die Pendlerpauschale gekürzt. Es durfte ab diesem Stichtag erst dann eine Pendlerpauschale angesetzt werden, wenn mehr als 21 Kilometer gefahren wurden. Außerdem galten die ersten 20 Kilometer der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als nicht absetzbar. Mit einem Urteil vom 09.12.2008 dann wurde diese Regelung rückwirkend wieder aufgehoben. Somit spielt bei der Steuer Pendlerpauschale wieder oder besser nach wie vor eine Rolle.
Für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten die Steuerzahler jetzt einen Betrag von 0,30 Euro, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrtstrecke mit dem eigenen Wagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt wird. Bei letzteren ist allerdings ein Höchstbetrag vorhanden, der sich auf 4.500 Euro pro Jahr bemisst. Es können bei einer Fünf Tage Woche 230 Arbeitstage im Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Wird regelmäßig sechs Tage pro Woche gearbeitet, werden 280 Arbeitstage anerkannt.
Wichtig ist, dass stets nur eine Strecke abgerechnet werden darf. Außerdem gilt die kürzeste Strecke als Grundlage für die Berechnung. Ausnahmen gelten dann, wenn eine andere Strecke eine Zeitersparnis bedeutet, verkehrsgünstiger ist oder diese regelmäßig genutzt wird. Dann kann auch die längere Strecke angesetzt werden. Für alle Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten kann ebenfalls die zweite Strecke abgesetzt werden. Die Pendlerpauschale spielt also immer noch eine wichtige Rolle in der Steuer und sollte deshalb stets angegeben werden. Denn sie bedingt regelmäßig auch die größten steuerlichen Einsparpotenziale.
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Ja, von diesem ganzen Hickhack zur Pendlerpauschale habe ich auch etwas mitbekommen, aber zu geben scheint es diese ja immer noch. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, sind diese Fahrtkilometer wohl aber nicht mehr so ohne Weiteres als Werbungskosten steuerlich anzusetzen, sondern irgendwie anders erstmal nachzuweisen und dann auch zu verrechnen.
Es ist also unbedingt ratsam seinen Aufwand für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte genauestens zu dokumentieren und sich gegebenenfalls auch vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Somit hat die Pendlerpauschale, wenn man es mal so ausdrücken möchte, schon noch eine Berechtigung, denn das ist ja bares Geld, was einem Arbeitnehmer über die Steuer wieder zufließt und das würde ich ja nun auch nicht verschenken wollen.
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