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Haben alle Aktionäre auch ein Antragsrecht?

 
Zu den Rechten der Aktionäre gehört neben der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung, auch die Möglichkeit, zu dieser Anträge zu stellen. Gilt dieses Antragsrecht generell für alle Aktionäre oder bestehen da eventuell Ausnahmen? Kann das Antragsrecht auch auf eine andere Person übertragen werden? Sind bei der Wahrnehmung des Antragsrechts Fristen zu beachten?
  
mister-xxl
 
 
 
Grundsätzlich ist mit jeder Aktie neben dem Stimmrecht das Antragsrecht zur Hauptversammlung verbunden. Aktionäre können das Recht auf ihre Depotbank, sofern diese die Wahrnehmung von Aktionärsrechten anbietet, sowie auf jede beliebige natürliche oder juristische Person übertragen.

Eine Befristung des Antragsrechts bezieht sich auf die Veröffentlichung in den vor der Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Unterlagen und damit auf die Möglichkeit, über diese schriftlich beziehungsweise online abzustimmen. Zudem ist die Stimmrechtsübertragung mit Weisung nur für zuvor bekannte Anträge möglich. Dennoch können Anträge grundsätzlich noch während der Hauptversammlung eingebracht werden.

Der Ausschluss des Antragsrechts zu beziehungsweise auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist nur für Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, nicht für Stammaktien möglich. Als Ausgleich für die mehr oder weniger eingeschränkte Mitbestimmungsmöglichkeit erhalten Inhaber von Vorzugsaktien zumeist eine höhere Dividende als die Besitzer der Stammaktien.
  
holzer
 
 
 
   
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