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Sind Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei?
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Für Sonn- und Feiertagszuschläge gelten hinsichtlich der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge besondere Regeln. Viele Arbeitnehmer denken, dass diese generell steuerfrei seien. Trifft diese Aussage zu oder gelten für die Steuerfreiheit der Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen Grenzen? Hängen diese (auch) davon ab, ob das Unternehmen den Feiertagszuschlag aufgrund eines Tarifvertrages oder gemäß einer freiwilligen Vereinbarung zahlt?
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Paragraph 3b des Einkommensteuergesetzes regelt die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Maßgeblich für die Berechnung des nicht zu versteuernden Zuschlages ist der Grundlohn. Dieser bezeichnet bei Lohnempfängern den Stundenlohn ohne Zuschläge und bei Gehaltsempfängern das auf eine Arbeitsstunde umgerechnete Gehalt. Steuerfrei sind an Sonntagen Zuschläge von maximal fünfzig Prozent.
Dieser Wert erhöht sich für gesetzliche Feiertage auf 125 Prozent. Der 31. Dezember wird ab 14.00 Uhr steuerrechtlich einem Feiertag gleichgestellt. Für den 01. Mai sowie für den 25. und 26. Dezember erhöht sich der steuerfrei auszahlbare Zuschlag auf 150 Prozent. Das trifft auch auf den 24. Dezember ab 14.00 Uhr zu, auch wenn dieser kein gesetzlicher Feiertag ist. Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen gilt die Feiertagsverordnung des Einsatzortes.
Die Steuerfreiheit wird durch die Befreiung der entsprechenden Zuschläge von den Sozialversicherungsbeiträgen ergänzt. Sie gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung aufgrund eines Tarifvertrages, einer anderen Vereinbarung oder freiwillig erfolgt.
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Ich kenne es auch noch von früher so, dass die Sonntags- und Feiertagszuschläge, wohl ausnahmslos steuerfrei waren. Aber in den letzten Jahren wurde das immer mehr reduziert und verkompliziert und da sieht man ja wirklich kaum noch durch. Aber auf dieser Seite wird es ganz gut erklärt, welche Lohnzuschläge wann und in welchem Umfang steuerfrei bleiben. Denn für eine generelle Steuerbefreiung auf zusätzliche Lohnzahlungen, da sind ganz besondere Voraussetzungen zu erbringen und ob man diese tatsächlich erfüllt, das kann vielleicht ein Steuerberater am besten bewerten und beurteilen.
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