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Höhe des Altersfreibetrages bei der Rentenbesteuerung

 
Bei der Rentenbesteuerung wird ja bekanntlich nicht die gesamte Rente versteuert. Stattdessen bestehen unterschiedliche Freibeträge, die sich je nach Rentenart und dem Alter beim Rentenbeginn unterscheiden. Existieren klar nennbare Beträge für die Altersentlastung? Gilt der Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuer auch für Renten oder bezieht sich dieser nur auf andere Einkünfte? Wird der Altersfreibetrag künftig fallen oder bleibt er gleich?
  
Pommersche
 
 
 
Unter dem Altersfreibetrag verstehen Steuerpflichtige unterschiedliche Sachverhalte. Einen Altersentlastungsbetrag gewährt das Finanzamt den Steuerzahlern, die nach Abschluss ihres vierundsechzigsten Lebensjahres weitere Einkünfte beziehen, er gilt ausdrücklich nicht für Renten und wird bis 2040 schrittweise abgebaut. Umgangssprachlich wird der steuerfreie Teilbetrag der gesetzlichen Altersrente oftmals als Altersfreibetrag bezeichnet.

Dessen Höhe richtet sich nach dem Renteneintrittsdatum und wird einmalig zu Beginn der Rentenzahlungen festgelegt. Der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Jahresrente ist als Festbetrag und nicht als Prozentsatz der Rente definiert. Er steigt somit bei späteren Rentenerhöhungen nicht an.

Bei privaten Renten bezieht sich der Altersfreibetrag auf den prozentualen Anteil der Zusatzrente, der nicht der Steuerpflicht unterliegt. Dieser steigt mit dem Alter bei Rentenbeginn und bleibt bis zum Lebensende bestehen. Er dient dazu, lediglich die Zinserträge und nicht die Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien zu versteuern.
  
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