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Ab welchen Beitragszeiten hat man Rentenanspruch?
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Irgendwann muss man sich ja mit dem Thema Renteneintritt befassen und dann stellt sich ja immer auch die Frage zu den Beitragszeiten, den daraus abzuleitenden Rentenanspruch und die Rentenhöhe. Ab wie viel Jahren der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, hat man denn überhaupt schon einen Rentenanspruch? Was gilt denn überhaupt als Beitragszeit oder Anrechnungszeit und welche Ersatzzeiten finden denn Berücksichtigung?
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Der Rentenanspruch setzt neben dem Erreichen des Mindestalters für den Rentenbezug beziehungsweise den Eintritt eines besonderen Ereignisses wie einer Erwerbsminderung eine Mindestversicherungszeit voraus. Diese beträgt bei der Altersrente lediglich fünf Jahre, während sie für andere Rentenarten deutlich länger ausfällt.
Je nach Rentenart werden weitere Zeiten wie Ersatzzeiten und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Bei der Rente wegen langjähriger Versicherung ist hingegen eine reine Beitragszeit von fünfundvierzig Jahren erforderlich, da keine weiteren Zeiten berücksichtigt werden.
Beitragszeiten sind Zeiten, für welche der Versicherte oder in wenigen Fällen eine andere Stelle wie die Bundeswehr tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Die Mindestzeit von fünf Jahren gilt außer für die reguläre Altersrente auch für die Witwen- beziehungsweise Witwerrente (Rente wegen Todes) und für die teilweise Erwerbsminderungsrente.
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Wann man sich überhaupt einen Rentenanspruch erarbeitet hat und wie hoch dieser ausfallen kann, das kann man alles auf dieser Seite sehr gut nachlesen. Da ist auch alles beschrieben, was überhaupt die Beitragszeiten sind und bedeuten und wie auch beispielsweise Beitragsfreie Zeiten rentenrechtlich bewertet werden. Aber bei der Rentenberechnung könnten ja auch Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten interessant sein und diese Erklärung findet man auch dort.
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