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Regelungen und Geltungsbereich beim Zuwendungsverbot
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Den Begriff Zuwendungsverbot verbinde ich ja meistens mit dem Verbot einer Annahme irgendwelcher Geldleistungen. Wenn ich mich recht erinnere unterliegen ja der öffentliche Dienst und das Gesundheitswesen einem gänzlichen Zuwendungsverbot oder zumindest streng regulierten Zuwendungsregelungen.
Aber in welchen Berufs- oder Wirtschaftszweigen gilt denn noch ein Zuwendungsverbot? Was soll denn mit einem speziellen Zuwendungsverbot verhindert oder auch reguliert werden? Wie sieht es denn mit einem Zuwendungsverbot bei Vereinen oder im Wertpapierbereich bei Maklern aus?
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Das deutsche Gesetz kennt Zuwendungsverbote für wahrlich mehrere und unterschiedliche Sachverhalte. So dürfen beispielsweise auch Berufsbetreuer grundsätzlich nicht als Erben im Testament eingesetzt werden. Bei Heimen und vergleichbaren Einrichtungen beschränkt sich das Zuwendungsverbot grundsätzlich auf den Fall, dass der begünstigten Einrichtung das Testament vor dem Ableben des Bewohners bekannt war.
Diese Regelung soll dazu dienen eine bevorzugte Behandlung einzelner Heimbewohner auf Grund der testamentarischen Verfügung zu vermeiden. Ein weiteres Zuwendungsverbot gilt für Vereinsvorstände, welche von Dritten keine Zahlungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entgegennehmen dürfen. Auch der Wertpapierhändler unterliegt einem Zuwendungsverbot und darf außer von seinen Kunden keine Entgelte für das Führen von Wertpapierkonten annehmen.
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