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Übliche Gebühren: Widerspruchsverfahren

 
Mein Gebührenbescheid für die Straßenerneuerung vor meinem Grundstück ist vor wenigen Tagen bei mir angekommen. Allerdings befürchte ich, dass hier bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen ist. Nun möchte ich gerne Widerspruch einlegen und würde mich für die Gebühren Widerspruchsverfahren interessieren.

Denn wenn die Stadt jetzt nur wenige Euro daneben liegt und ich dennoch einige Hundert Euro zahlen soll, finde ich das einfach übertrieben. Vielleicht kann mir jemand ein paar Hinweise geben, wie hoch die Gebühren Widerspruchsverfahren sind?
  
Wolke7
 
 
 
Das Widerspruchsverfahren ist immer eine Sache für sich. Ob sich der Widerspruch gegen einen der so genannten Verwaltungsakte lohnt oder nicht, entscheidet immer der individuelle Einzelfall. Bei Verwaltungsakten aus dem Bereich des Sozialrechts besteht beispielsweise grundsätzlich Kostenfreiheit.

Bei anderen Widersprüchen dagegen muss man mit Gebühren rechnen, allerdings nur dann, wenn man mit seinem Widerspruch im Unrecht war. Ist der Widerspruch jedoch berechtigt, so trägt die Gebühren Widerspruchsverfahren die jeweilige Behörde, die einen Fehler begangen hat. Sie befindet sich dann im Unrecht, wenn der Bescheid aufgrund des Widerspruchs aufgehoben oder zu Gunsten des Antragstellers abgeändert wurde.

Wichtig ist, dass man für das Einlegen des Widerspruchs nur vier Wochen Zeit hat. Die Frist beginnt ab der Zustellung des Bescheids zu laufen. Der Widerspruch muss zudem schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Übermittlung via Fax ist möglich, das Schriftstück muss jedoch von Hand unterschrieben werden. Das Einlegen des Widerspruchs per E-Mail dagegen ist nur dann möglich, wenn die betreffende Behörde derartige Widersprüche ausdrücklich genehmigt hat.

Die Kosten belaufen sich etwa auf das 1,5-Fache des Betrages, der beim angefochtenen Bescheid hätte gezahlt werden müssen. Die Kosten trägt immer diejenige Partei, die nicht im Recht ist bzw. war. Das heißt, dass die Gebühren Widerspruchsverfahren auch von der Stelle, die den Bescheid ausgestellt hat, getragen werden können, sofern sie einen Fehler gemacht hat. Kommt sie zu der Auffassung, dass der Widerspruch unbegründet ist, muss sie diesen eine Stelle weiter reichen. Dort wird dann noch einmal unabhängig der Sachverhalt überprüft.
  
FeWo
 
 
 
Wenn dein Widerspruch gegen diesen Gebührenbescheid berechtigt ist, dann würde ich mal meinen, dass da überhaupt keine Gebühren anfallen. Wofür denn auch und solch eine Forderung hätte doch bestimmt überhaupt keinen rechtlichen Bestand. Nur helfen dir da Befürchtungen und Vermutungen auch nicht viel weiter, sondern du musst diesen Bescheid ganz akribisch prüfen und wenn darin Fehler enthalten sind, diese auch klipp und klar nachweisen. Und klar sollte ja auch sein, dass sich ein Widerspruchsverfahren wegen 5 Euro Differenz in der Berechnung wohl nicht lohnen wird.
  
mister-xxl
 
 
 
   
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