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Das Kinder Taschengeldgesetz - bis zu welchem Alter gültig?

 
Mein Sohn hat leider eine kleine Dummheit gemacht, er hat sich seine Lebenserwartung im Internet errechnen lassen - auf den ersten Blick kostenlos - was sich im Endeffekt dann aber doch als kostenpflichtig erwiesen hat, denn mittlerweile haben wir eine Mahnung erhalten (per Post).

Mein Sohn hatte nie die Erlaubnis, solche Verträge einzugehen, er ist 15 Jahre alt. Greift hier dann nicht das so genannte Taschengeld Gesetz? Bis zu welchem Alter ist dieses Gesetz gültig? Der Mahnbetrag beläuft sich übrigens auf 69,- Euro, also kein geringer, aber auch kein allzu hoher Betrag. Vielleicht kann mir ja jemand sagen, inwiefern ich mich in diesem geschilderten Fall auf das Taschengeldgesetz berufen kann?
  
Astral
 
 
 
Einen eigenen "echten" Taschengeldparagraphen gibt es nicht. Jedoch ist festgelegt, dass beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (trifft auf Ihren Sohn zu), selbständig Erwerbungen tätigen dürfen mit Mitteln, die Ihnen für diesen oder einen freien Zweck zur Verfügung gestellt worden sind.

Freilich gilt diese Regelung nur bis zu einer gewissen, nicht definierten Grenze. Kauft ein 13-jähriger für 500 EUR eine Stereoanlage, ist es egal, ob Sie im ursprünglich das Geld dafür gegeben haben - so etwas ist anfechtbar. Bei einem 17-jährigen, der für 200 EUR eine Uhr kauft, wird es schon schwerer.

69,00 EUR ist ein Betrag, mitten in dieser "Grauzone" liegt. Das braucht hier aber nicht zu interessieren, denn Sie haben Ihrem Kind nicht gestattet, ein solches Vertragsverhältnis einzugehen - mit Ihrem Widerspruch ist das Geschäft ganz einfach nichtig - es hat juristisch nie stattgefunden und der Verkäufer muss die Rückabwicklung vornehmen.

Problematisch ist hier jetzt aber die Beweislast - denn der Vertrag wurde über das Internet abgewickelt, da Sie vermutlich Anschlussinhaber sind, sind Sie persönlich dafür verantwortlich - unabhängig wer das System tatsächlich bedient hat. Da hat die Justiz bereits einschlägige Urteile getroffen.

Hilfreich ist aber evtl. dass ein Anbieter Ihnen beweisen muss, dass Sie den Vertrag geschlossen haben. Diesbezüglich gab es einige Urteile zu Ebay-Käufen, die hier auch gelten müssten.

Ich vermute einmal, dass Ihr Sohn auf eine der berühmten "Abzockerwebseiten" geraten ist, die gezielt darauf spekulieren, dass wegen 69,00 EUR niemand eine Klage erheben wird. Schauen Sie soweit wie möglich einmal nach, wo steht, dass 69,00 EUR bezahlt werden müssen. Ist dieser Betrag gar nirgends oder nur in den AGB versteckt angegeben, habe Sie beste Chancen nichts zahlen zu müssen. Verweigern Sie einfach klar die Forderung mit der Begründung auf die intransparente Webseite und die Tatsache, dass Ihr minderjähriger Sohn den Vertrag nicht hätte abschließen dürfen und machen Sie klar, dass Sie bei Widerstand sich juristisch verteidigen werden.

Unter dem Vorbehalt, es hier tatsächlich eine Betrügerseite ist, wird man hier schnell kapitulieren - hier scheut jeder Kosten und Arbeit und ist darauf aus, die Leute auszunehmen, die sich nicht wehren, das ist hier Methode. Lassen Sie uns wissen, ob Sie erfolgreich gegen diese Forderung vorgehen konnten!
  
Daeumling
 
 
 
Wie das ganze rechtlich aussieht weiß ich nicht genau, aber was hat das denn eigentlich mit dem Taschengeldgesetz zu tun. In dem geschilderten Fall geht es doch eher um die Frage einer beschränkten Geschäftsfähigkeit. Und diese gilt meinem Wissen nach zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. Somit dürfte eigentlich kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sein und allein darauf würde ich mich berufen. Ich würde gegen diese Forderung in Widerspruch gehen.
  
Lalilu
 
 
 
   
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