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Definition Nichtveranlagungsbescheid
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Wer mit seinen gesamten Einkünften unter dem jährlichen Steuerfreibetrag liegt kann beim Finanzamt einen so genannten Nichtveranlagungsbescheid beantragen. Dies bedeutet, dass die entsprechende Person nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, und somit keine Steuererklärung abgeben muss.
Ebenso kann der Nichtveranlagungsbescheid beispielsweise bei der Bank vorgelegt werden, um zu verhindern, dass Kapitalertragsteuer auf Zinserträge abgeführt wird. Diese ist ebenfalls nur dann fällig, wenn das gesamte Einkommen die entsprechenden Freibeträge übersteigt.
Die Ausstellung des Nichtveranlagungsbescheides geht dabei recht schnell. Ebenfalls ist kein aufwändiges Antragsverfahren notwendig. Es ist völlig ausreichend, wenn man dem Finanzamt glaubhaft machen kann, dass die eigenen Einnahmen unter dem steuerfreien Betrag liegen.
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In der Praxis wird ein solcher Nichtveranlagungsbescheid übrigens häufiger von Rentnern benutzt, und auch für Kinder, die zum Beispiel von den Eltern angespartes Kapitalvermögen besitzen, kann ein solcher Nichtveranlagungsbescheid beantragt werden.
Der Vorteil ist zum Beispiel gegenüber dem Freistellungsauftrag, dass man nicht separat einen solchen Auftrag stellen muss bzw. nicht die Gefahr eingeht, dass ein Teil der Zinseinnahmen doch besteuert wird bzw. die Steuern direkt an das Finanzamt abgeführt werden.
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Den Begriff Nichtveranlagungsbescheid oder auch Nichtveranlagungsbescheinigung habe ich noch nie gehört und weil ich das aber ziemlich interessant finde, habe ich mal danach gegoogelt. Was so eine Nichtveranlagung und deren Bescheid bedeuten, wo und wie man diese erhält, dass bekommt man auch hier ziemlich gut erklärt. Aber was ich nicht finden konnte und mich aber mal interessieren würde, das wäre mal die Geltungsdauer eines solchen Nichtveranlagungsbescheides, denn ich kann mir kaum vorstellen, dass dieser unbefristet und etliche Jahre gilt.
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