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Wie hoch sind Erbscheinkosten?
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Wer etwas erbt benötigt hierfür einen Nachweis. Dies ist Voraussetzung, um über ein Erbe auch verfügen zu können. Um diesen Nachweis zu erbringen wird in der Regel ein Erbschein gefordert, welcher vom Erben beantragt werden muss. Dies kann direkt beim zuständigen Nachlassgericht gemacht werden, aber auch über einen Notar. Die Beantragung über einen Notar ist vor allem dann sinnvoll, wenn schnell gehandelt werden muss, oder das zuständige Gericht zu weit weg ist.
Hierfür fallen natürlich Gebühren an. Dabei zählen Notarkosten ebenso wie die Gebühren, die das Nachlassgericht berechnet zu den so genannten Erbscheinkosten. Diese berechnen sich, wie bei allen Gerichtskosten üblich, je nach Höhe des Erbwertes. Es ist also notwendig, zumindest ungefähr zu wissen, wie hoch der Wert des Erbes ist, welches man antreten möchte.
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Leider fehlt in der Ausführung zur Frage „Wie hoch sind die Erbscheinkosten“ völlig, wie hoch die Kosten denn nun sind. Dass sich die Kosten an der Höhe des Erbes orientieren hilft dem Fragesteller sicherlich nur wenig weiter. Daher möchte ich noch einige konkrete Zahlen hinzufügen, die etwas mehr über die Höhe der Kosten aussagen.
Und zwar ist es so, dass die Höhe der Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins sich an dem so genannten Geschäftswert orientiert, der quasi mit dem Erbwert verglichen werden kann. So fallen beispielsweise bei den folgenden Geschäftswerten die jeweiligen Gebühren für den Erbschein an: 5.000 Euro - 42 Euro, 20.000 Euro - 72 Euro, 100.000 Euro - 207 Euro, 250.000 Euro - 432 Euro usw.. Natürlich werden die Gebühren „am Ende“ recht hoch, aber ich denke, wer 250.000 Euro oder mehr erbt, den wird eine Gebühr von 500 Euro nicht wirklich stören.
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Die Erbscheinkosten oder Erbscheingebühren sind doch im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und diese berechnen sich natürlich am Nachlasswert. Ich habe auch schon mal was geerbt und da hielten sich die Kosten für den Erbschein noch in überschaubaren Grenzen und da waren die Kosten für die Kopien des Erbscheines ja bald noch teurer, als wie die Erbscheinkosten selbst. Einen Notar habe ich aber seinerzeit nicht eingeschalten, denn die Kosten kann man sich ja wohl wirklich sparen und sich den Erbschein selbst auf dem Nachlassgericht ausstellen lassen. Es sei denn die Erbmasse ist derartig "riesig", dass vielleicht noch Steueraspekte zu berücksichtigen wären.
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