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Wer muss die Gebühren für GEZ nicht bezahlen?
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Mir stellt sich die Frage, wer genau denn die GEZ Kosten nicht zahlen muss? Also klar, mal abgesehen von Personen, die keinen Fernseher, kein Radio, keinen Computer etc. haben - wer keine Empfangsgeräte hat, zahlt auch nicht.
Aber wie ist das zum Beispiel, wenn man arbeitslos ist? Müssen Arbeitslose GEZ bezahlen ja oder nein? Besteht ein Unterschied (in Bezug auf die GEZ Zahlung) zwischen Arbeitslosengeld und ALG 2? Bei ALG II bleibt ja quasi nichts übrig, auch nicht für die GEZ-Gebühren. Wie sieht es mit Studenten aus oder mit Auszubildenden? Muss man als Azubi bzw. Student GEZ zahlen? Sind Rentner von den Gebühren an die GEZ befreit?
Und, wenn man bis Dato gezahlt hat, aber eigentlich berechtigt dazu ist, NICHT zahlen zu müssen, bekommt man dann das Geld bzw. die Überweisung an die GEZ zurück, also Kosten erstattet? Und wie kann man sich von der GEZ befreien lassen, gibt es da einen Antrag oder ein Formular, das man als Brief per Post, als Fax oder per email (oder Online-Formular?) hinschicken kann?
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Die Befreiung von GEZ Kosten erfolgt erstens nur auf Antrag und zweitens nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ich werde die Voraussetzungen zur Befreiung der GEZ Gebühren im vorliegenden übersichtlich zusammenfassen.
Voraussetzung
Um von den Rundfunkgebühren befreit zu werden, müssen zunächst einmal Empfangsgeräte vorhanden sein. In der Regel wird der Haushaltsvorstand bzw. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes von der Zahlung befreit. Folgende Personen sind von der Zahlung der GEZ Gebühr befreit:
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (§§ 27 bis 40 SGB XII / § 27 a oder 27 d BVG)
- Arbeitslosengeld 2 Empfänger (ALG II) oder Personen, die Sozialgeld bekommen, es dürfen keine weiteren Zuschüsse vorliegen (§ 24 SGB II)
- Personen, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehungsweise Alter erhalten (§§ 41 - 46 SGB XII)
- Personen, die Zahlungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz erhalten ((AsylblG))
- Personen, die nicht bei den Eltern leben und die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten gemäß §§ 99, 100 Nr. 5 (SGB III) Kapitel 4, Abschnitt 5 SGB III.
- Personen, die BAföG erhalten (gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz)
- Personen, die Ausbildungsgeld erhalten gemäß § 104 (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.
- Personen, die Sonderfürsorge berechtigt sind (§ 27 e BVG)
- Personen, die blind oder zu 60 % sehbehindert sind
- Personen, die gehörlos sind
- Personen mit einem Grad der Behinderung von 80 % (dauerhaft)
- Personen, die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 bis 66 SGB XII erhalten
- Personen, die Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG erhalten
- Personen, denen auf Grund von Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zusteht (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
- Jugendliche und Kinder, die in einer stationären Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII dauerhaft wohnen
Nachweise/Dokumente, die vorgelegt werden müssen
Je nachdem, um welche der oben aufgeführten Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung vorliegen, muss einer der folgenden Nachweise bzw. Dokumente dem Antrag auf Befreiung von den Gez-Gebühren beigelegt werden:
- Bewilligungsbescheid für Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII / BVG
- Bewilligungsbescheid für Hilfe zur Grundsicherung gemäß SGB XII
- Bewilligungsbescheid für Sozialgeld / ALG II. Ggf. kompletter Berechnungsbogen
- Bewilligungsbescheid für Asylbewerberleistungen
- BAföG Bescheid
- Bewilligungsbescheid für Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Bewilligungsbescheid für Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III
- Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter gemäß § 27 e BVG.
- Schwerbehindertenausweis (mit RF-Merkzeichen versehen)
- Bewilligungsbescheid für Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII / BVG
- Bewilligungsbescheid für Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften
- Bewilligungsbescheid für Leistungen bzw. Freibetrag nach § 267 LAG
- Bewilligungsbescheid für Leistungen gemäß SGB VIII
Die folgenden Unterlagen, will die GEZ übrigens nicht bekommen, sie dienen auch nicht der Gebühren-Befreiung:
- Rentenbescheid
- Rentenbescheid aufgrund von Erwerbsunfähigkeit
- Wohngeldbescheid
- Arbeitslosengeldbescheid
- Pflegegeldbescheid der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB XI)
- Einkommensnachweise
- Mietvertrag
- Kontoauszüge
Der Antrag muss ausgefüllt, mit Datum und Unterschrift der antragstellenden Person versehen und an die GEZ, 50656 Köln geschickt werden, der Antrag kann nicht per Email oder Fax gesendet werden.
Nachträgliche Gebührenbefreiung
Eine rückwirkende Befreiung von den Gebühren der GEZ ist nicht möglich, allerdings kann man ihn vorsorglich stellen, wenn der Bewilligungsgrund zur Befreiung bereits beantragt wurde, aber noch nicht vorliegt.
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Die GEZ Gebühren wurden ja schon 2013 in den so genannten Rundfunkbeitrag übergeleitet. Im Prinzip ist das natürlich auch nichts anderes, nur hat man dem Kind mal einen anderen Namen gegeben. Neben der gänzlichen Befreiung vom Rundfunkbeitrag, kann man unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beitragsermäßigung beantragen und dieser beträgt dann etwa ein Drittel von dem Beitrag der Vollzahler. Aktuelle Hinweise zur GEZ und Tipps zum Rundfunkbeitrag kann man auch auf dieser Seite nachlesen.
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