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Anspruch auf Abschlagszahlung von Lohn oder Gehalt
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Löhne und Gehälter werden zu einem festgelegten Termin vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen. Dabei ist die Überweisung des gesamten Monatseinkommens ja in einer einzigen Summe zum vereinbarten Termin üblich. Gibt es Sonderfälle, in denen ein Anspruch des Beschäftigten auf eine Abschlagszahlung auf den zu erwartenden Arbeitslohn beziehungsweise auf das Gehalt besteht?
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Während Gehälter üblicherweise zum Monatsersten überwiesen werden, ist bei Löhnen die Geldauszahlung zur Monatsmitte verbreitet. Eine derartige Vereinbarung ist notwendig, damit der Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Lohnempfänger korrekt bezahlen kann. Die Arbeitnehmer haben in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung am Monatsbeginn.
Sie machen davon überwiegend nur im ersten Monat nach dem Wechsel aus einem Arbeitsverhältnis mit Gehaltsabrechnung in ein solches mit Lohnabrechnung Gebrauch. In einzelnen Betrieben besteht aber auch eine Betriebsvereinbarung, wonach Abschlagszahlungen ohne besonderen Antrag an alle Lohnempfänger auszuzahlen sind.
Gehaltsempfänger sind aber von vergleichbaren Zahlungen nur in seltenen Fällen wie der gemeinsamen Überweisung des Gehaltes mit dem Ersatz für Auslagen vereinbar, da in diesem Fall die komplette Abrechnung am Monatsbeginn noch nicht erfolgt sein kann. Als Alternative zur Abschlagszahlung auf das Gehalt nutzen die meisten Arbeitgeber die Möglichkeit, für den Auslagenersatz eine gesonderte Überweisung vorzunehmen.
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