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Pfändbare und unpfändbare Einkommensbestandteile
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Bei einer Lohnpfändung ist nicht das gesamte Einkommen pfändbar. Welche Einkommensbestandteile dürfen gepfändet werden? Wodurch wird die Freigrenze bei Lohnpfändungen bestimmt? Bei welchen Teilen des Arbeitseinkommens ist eine Pfändung ausgeschlossen? Existieren auch Einkommensteile, bei denen die Pfändung lediglich teilweise statthaft ist? Unterscheiden Banken bei der Kreditprüfung zwischen pfändbaren und unpfändbaren Einkommensbestandteilen?
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Eindeutige Angaben über die Nichtberücksichtigung unpfändbarer Einkommensbestandteile liegen von ausländischen Banken vor, die Kredite ohne Schufa vergeben. In jedem Fall nicht pfändbar ist aber das Einkommen bis zur Freigrenze. Diese steigt mit der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gegenüber ja zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, an. Nicht pfändbar sind des Weiteren Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe, die vor allem bei Zuschlägen für die Sonntagsarbeit beziehungsweise Nachtarbeit oftmals strittig ist.
Ebenso dürfen Leistungen, die dem Nachteilsausgleich dienen, grundsätzlich nicht gepfändet werden. Hierzu gehören Blindengeld und Schmerzensgeldrenten. Die Zusatzvergütung für Überstunden bleibt zur Hälfte von der Lohnpfändung verschont. Das Weihnachtsgeld ist maximal bis zu einer Höhe von 500,00 Euro pfändbar. Bei besonderen Umständen wie einer Diätverpflegung oder unvermeidbar hohen Unterkunftskosten ist im Einzelfall eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf Antrag möglich.
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