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Berücksichtigungszeiten Kindererziehung und Pflege
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In der Rentenversicherung existieren, meinem Wissen nach, ja verschiedene Formen rentenrechtlicher Zeiten. Zu diesen gehören auch Berücksichtigungszeiten wegen der Kindererziehung und wegen der Pflege. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Berücksichtigungszeiten geltend gemacht werden können? Ist es zutreffend, dass heute keine neuen Berücksichtigungszeiten wegen einer Pflege mehr entstehen? Welche Kindererziehungszeiten werden aktuell denn überhaupt anerkannt?
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Berücksichtigungszeiten wegen Pflege beziehen sich tatsächlich nur auf den Zeitraum zwischen Anfang 1992 und Ende März 1995. Dennoch werden Pflegende in der Praxis nicht benachteiligt, da die Pflegeversicherung seit April 1995 Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt und die entsprechenden Zeiten somit als Beitragszeiten gelten.
Die Kindererziehungszeit beläuft sich auf Zeiten ohne Arbeitsbezüge während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, wobei früher maximal ein Jahr angerechnet wurde und bei einer Geburt ab Juli 2014 zwei Jahre als Berücksichtigungszeit gelten.
Diese Form der Rente wird auch als Mütterrente bezeichnet, sie kann aber auch von Vätern in Anspruch genommen werden. Die Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil erfolgt bei gemeinsam erziehenden Eltern durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
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Die Regelungen zur rentenrechtlichen Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten sind im SGB VI geregelt und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, die ändern sich ja auch oftmals, so dass man da schon mal immer nach dem aktuellen und neuestem Stand nachschlagen sollte. Auf dieser Seite findest du eine ganz gute Übersicht und Erklärung zu den Berücksichtigungszeiten von Kindererziehung und Pflege inklusive einem Berechnungsbeispiel.
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