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EV - Guthabenkonto trotz eidesstattliche Versicherung?

 
Meine Situation ist zurzeit etwas schwierig, aber ich bin gewillt da wieder rauszukommen. Ich habe vor wenigen Monaten wegen einer Bankgeschichte die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Die Konten bei dieser Bank sind somit auch nicht mehr vorhanden. Zahlungen der Arge gehen im Moment noch auf ein altes Postsparbuch, aber von dort aus kann ich weder Buchungen, noch Daueraufträge verwalten.

Nun habe ich das so verstanden, als dürfte ich durch diese eidesstattliche Erklärung auch kein Konto mehr eröffnen. Jetzt hab ich gehört, dass es für solche Fälle doch möglich ist, auch ohne Schufa-Abfrage ein Konto zu eröffnen. Das sogenannte Guthabenkonto. Aber bevor ich das beantrage, würde ich gerne ganz sicher gehen, dass mir das auch erlaubt ist.
  
Frisbee
 
 
 
Zuerst: Jeder hat ein Recht auf ein Guthabenkonto (auch Jedermann Konto genannt) und jede Bank muss eines gewähren. Da gibt es prinzipiell nichts dran zu rütteln, denn alle Banken haben sich der freiwillige Selbstverpflichtung des ZKA unterworfen. Für Sparkassen gelten überdies die Landessparkassengesetze welche sie dazu verpflichten. Freiwillige Selbstverpflichtung heißt in diesem Kontext übrigens nicht dass die Banken dies freiwillig entscheiden dürfen, sondern dass die Selbstverpflichtung dazu freiwillig abgegeben wurde (um einem damaligen Gesetzesentwurf zuvorzukommen).

Verschiedene Gerichte haben diese Selbstverpflichtung ebenfalls als verbindlich jedem Kunden gegenüber eingestuft, auch wenn verschiedene Urteile in höheren Instanzen revidiert wurden - der Grundtenor ist hier eindeutig.

Banken sind gemäß § 780 BGB und § 328 BGB verpflichtet jedem Kunden ein Guthabenkonto einzurichten da sich hieraus ein Vertrag zugunsten Dritter sowie ein abstraktes Schuldversprechen ergibt unter Berücksichtigung der Erklärung des ZKA. Zu berücksichtigen ist hier ebenfalls BT-Drucks.15l2500, S. 7 aus der dies ebenfalls hervorgeht. Sogar Kunden die sich im Vorfeld vertragswidrig verhalten haben müssen angenommen werden - vor allem unter dem Hintergrund dass es bei einem Guthabenkonto schwer fällt sich erneut vertragswidrig zu verhalten. Eine Bank kann nur dann einen Kunden ablehnen wenn dies nachweislich unzumutbar ist - hier sind marginale Gründe allerdings nicht ausreichend.

Aber: Die meisten Banken sträuben sich gegen Guthabenkonten - teils aufgrund des höheren Aufwands, teils aufgrund der "nicht lohnenden" Kunden (mangels der Möglichkeit des Cross Selling oder der Erzielung von Gewinnen über die Nutzung von Dispo Krediten, sowie weitere Umstände und Kosten die eher durch Kunden mit Guthabenkonten anfallen) und es wird eine Art Schalterhygiene an den Tag gelegt und mit allen möglichen Gründen dagegen argumentiert warum man dies doch nicht muss. Weigert sich eine Bank trotz aller Hinweise weiterhin standhaft kann man sich in diesem Fall an den Verbraucherschutz oder eine Schuldnerberatung wenden - oder gar an einen Rechtsanwalt, denn Guthabenkonten sind ebenfalls einklagbar.

Zudem lassen sich viele Banken bisher das eher madige Geschäft mit den Guthabenkonten meist durch höhere Gebühren ausgleichen - dies ist bisher allerdings noch nicht sicher geklärt ob dies rechtens ist oder nicht und bedarf noch Klärungsbedarf seitens der Politik / Juristen.
  
Zeppelin
 
 
 
Seit wann überweist denn die Arge irgendwelche Leistungen auf ein Postsparbuch? Aber davon mal abgesehen, kann man natürlich immer ein Guthabenkonto eröffnen. Bekannt sind mir auf alle Fälle die Guthabenkonten der Sparkassen oder auch der Postbank. Aber da gibt es noch weit mehr Banken, die selbst bei negativer Bonität, solch ein Guthabenkonto anbieten. Wichtig hierbei ist es jedoch unbedingt die Kosten und Gebühren zu vergleichen, denn diese fallen bei dieser Art Girokonto wohl immer an.
  
strickliesel
 
 
 
   
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