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Höhe der Gebühren: Widerspruch

 
Ich habe vor kurzem einen Gebührenbescheid von der Stadt bekommen und natürlich das Recht auf Widerspruch, den ich auch einlegen will. Nur über den Ablauf eines Widerspruchs bin ich mir noch nicht ganz im klaren.

Von daher stellt sich mir auch die Frage, wie hoch die Gebühren bei einem Widerspruch sind und wer diese zu tragen hat. Kennt sich jemand in diesem Bereich aus und kann mir ein paar Tipps hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens geben?
  
Wolke7
 
 
 
In der Regel ergeht ein Widerspruch gegen einen Bescheid von Behörden, also einen so genannten Verwaltungsakt. Der Widerspruch kann meist nur binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden. Die Zustellung gilt dann als erfolgt, wenn der Bescheid im Briefkasten des Empfängers vorliegt oder diesem von der Post ausgehändigt wurde. Auch bei einer persönlichen Übergabe von der Behörde an den Empfänger gilt der Bescheid als zugestellt und die Frist beginnt zu laufen. Wird die Zustellung über eine Zustellungsurkunde angestrebt und kann der Postbote den Empfänger nicht antreffen, dann gilt auch die Hinterlegung des Bescheids auf der Postfiliale als Zustellung, unabhängig davon, ob der Bescheid zugegangen ist oder nicht.

Ausnahmen gelten nur, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der Bescheid aufgrund eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts nicht abgeholt werden konnte. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes hat der Empfänger zwei Wochen Zeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, dann beginnt die Frist für den Widerspruch erneut zu laufen.

Der Widerspruch muss stets schriftlich erfolgen. Eine Fax-Übertragung ist dabei ebenfalls möglich, allerdings muss das Schreiben unterzeichnet sein. Eine Übertragung per E-Mail ist hingegen nur dann möglich, wenn die Behörde dies ausdrücklich anerkennt. Weiterhin kann der Widerspruch vor Ort zu Protokoll gegeben werden.

Die Kosten für den Widerspruch muss stets der Verlierer zahlen. Wer also einen rechtmäßigen Widerspruch einlegt, aufgrund dessen ein Bescheid geändert oder erlassen wird, der muss die Gebühren Widerspruch nicht tragen. Andernfalls kommen Kosten des 1,5-Fachen des angefochtenen Bescheides auf den „Kläger“ zu. Die Gebühren Widerspruch sind also immer vom jeweiligen Einzelfall verantwortlich, sie betragen aber mindestens zwischen zehn und 25 Euro. Einzig Verwaltungsakte aus dem Sozialrecht sind kostenfrei.
  
FeWo
 
 
 
Wenn ich Widerspruch gegen einen Bescheid einlege, dann mache ich mir doch erst einmal keinen Kopf wegen der Gebühren. Zumal, wenn der Widerspruch erfolgreich ist, dann kostet es mich doch sowieso nichts und von daher würde ich da gar keine Zeit mit solchen Gedankengängen vergeuden. Ansonsten werden die Gebühren wohl ganz unterschiedlich und je nach Aufwand berechnet. Da wären zum Beispiel die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr und ggf. noch die Rechtsanwaltsgebühren und diese können dann schon mal 400€ betragen.
  
Manni78
 
 
 
   
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